Auf dieser Seite wollen wir Ihnen im Lauf der nächsten Monate markante Bäume vorstellen, die als "Naturdenkmale" unter besonderem Schutz stehen.
„Naturdenkmal“ ist eine Naturschutzkategorie, die im Landschaftsgesetz von Nordrhein-Westfalen genauer bestimmt wird. Das Landschaftsgesetz („Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft“ - Landschaftsgesetz – üblicherweise abgekürzt: LG) ist das Landes-Naturschutzgesetz und enthält in den §§ 19 ff. Bestimmungen über „besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“. Das sind die Natur- und Landschaftsschutzgebiete (§§ 20 + 21) sowie „Geschützte Landschaftsbestandteile“ (§ 23) und eben die Naturdenkmale (§ 22).
Während die §§ 20 + 21 den Schutz größerer Flächen regeln, handelt es sich bei Naturdenkmalen um kleinere Flächen (bis etwa 5 Hektar) oder eben „Einzelschöpfungen der Natur“. Das kann beispielsweise eine besondere Felsbildung sein, eine Quelle oder ein Teich.
Häufig sind es aber Bäume: besonders alte, große, markante Bäume, die erhaltenswert sind – so auch in Detmold: die Wikipedia-Liste der Naturdenkmäler in Detmold umfasst 30 Bäume oder – zumeist – Baumgruppen, außerdem 3 Gewässerstrukturen (z. B. die Rethlager Quellen) sowie 8 Steinformationen (z. B. Gletscherschliff in Hiddesen) und einen Hohlweg in Barkhausen.
Die als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäume und Baumgruppen wollen wir Ihnen in den nächsten Monaten hier sukzessive vorstellen.
§ 22 Naturdenkmale
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.